diese provozierende karikatur führte zu strafanzeigen wegen §166 StGB (“beschimpfung von bekenntnissen, religionsgesellschaften und weltanschauungsvereinigungen”). der blog "internet-strafrecht" untersuchte sehr ausführlich, ob man hier den paragraphen 166 zur anwendung bringen kann und kommt zum schluss:
"Im Ergebnis tendiere ich daher an dieser Stelle zu dem Ergebnis, eine Strafbarkeit nach §166 StGB abzulehnen. Dabei ist der vorliegende Fall eindeutig von der “Schwein-am-Kreuz”-Thematik37 zu unterscheiden, in der kommerzielle Interessen eines Händlers ohne Bezug zum Tagesaktuellen Geschehen im Vordergrund standen, während hier die Presse sich einem aktuellen öffentlichen Thema und dem Bedarf kritischer Diskussion widmet."da habe ich ja wohl nochmals glück gehabt, mit meinem beitrag "pädophile kirchenfenster" zum thema missbrauch in der kriche. umso mehr, als das ereignis auf jenem fenster durchaus auch als ganz normalen kirchlichen ablauf betrachtet werden kann.
nachdenklich stimmt mich einzig die erste fussnote unter dem beitrag von "internet-strafrecht", in dem der verfasser beschreibt, dass er "auf Grund der möglichen Strafbarkeit, auf eine direkte Verlinkung verzichten" würde (zum titanic-titelbild). ist sich der verfasser etwa doch nicht so sicher über die rechtslage?
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ausführliche rechtliche Analyse des Titanic-Titelbildes via: Internet-Strafrecht
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mehr zur thematik missbrauch in der kriche:
Interview mit Seiner Dreistigkeit, Papst Benedikt
2 Kommentare:
Das ist doch eine kleine Reparatur am verschobenen Lendentuch des Gekreuzigten! So sehe ich das ;-)
ach, ich dachte, dies sei eine nachgeholte, vergessen gegangene beschneidung.
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