02.06.2010

Die Antwort auf die Strafanzeige gegen Köhler

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nachdem ich vor mehr als einer woche das skandalöse originalinterview in ton- und textform
ins netz stellte, hatte danach die seite "bundeshorst" strafanzeige gegen bundespräsident horst köhler eingereicht. er erhielt nun die antwort der generalbundesanwaltschaft. sie will kein ermittlungsverfahren gegen köhler einleiten. bundeshorst gibt nicht auf, will beschwerde einreichen, wie er im blog schreibt:
....

Das Antwortschreiben des Generalbundesanwalts der Bundesrepublik Deutschland beim Bundesgerichtshof Karlsruhe


Eine Staatsanwältin Fink ließ mir folgendes mitteilen:

Sehr geehrter ***
Ihre Strafanzeige gegen den Bundespräsidenten, eingegangen am 27. Mai 2010, wurde hier geprüft. Mangels zureichender tatsächlicher Anhaltpunkte für das Vorliegen einer Straftat wurde davon abgesehen, die Einleitung eines Ermittlungsverfahren zu veranlassen (§ 152 Abs. 2 StPO).
Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag

***
dazu schauen wir uns den vorbenannten Paragraphen etwas genauer an:
§ 152 StPO
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen

Was können wir anhand des o.a. Schreibens erkennen?
Zuerst ist hier bemerkenswert, dass die Staatsanwältin quasi von vorherein „wusste“, dass die in der Strafanzeige angeführten Tatbeständen zu keinen Ermittlungen führen, da die hier vorliegende Antwort bereits einen Tag nach Eingang beantwortet wurde. So schnell kann die deutsche Justiz arbeiten – wenn es ihr passt.
Weiterhin wurde seitens der Generalbundesanwaltschaft weder die vom Anzeigeerstatter angeführten Gründe für die Strafanzeige mittels Gegenbeweis hervorgehend aus dem Inhalt des Grundgesetzes entkräftet, noch wurde dem Anzeigeerstatter eine Information über ein Rechtsmittel zur Abwehr der Nichtverfolgung durch die Generalbundesanwaltschaft mitgeteilt. Es wurde hier lediglich der Mangel zureichender Anhaltpunkte ohne Begründung behauptet, wobei der Anschein erweckt wird, diese Behauptung sei die Begründung. Eine sich auf die angesprochenen Hinweise auf Verletzungen des Grundgesetzes bezogene Begründung hätte jedoch gemäß § 172 Abs. 1 StPO erfolgen müssen. Die bloße Behauptung eines Mangels an tatsächlichen Ahaltspunkten ist hinsichtlich der Schwere der Beschuldigung, welche durch den Wortlaut des Grundgesetzes gestützt wird, sehr dürftig. Darüberhinaus wird diese Behauptung mit einem Paragraphen garniert, welcher nicht etwa eine gesetzliche Norm zu deren Bekräftigung darstellt, sondern im Grunde nur die hier unterlassene Pflicht zur Strafverfolgung definiert. Hauptsache es schaut wichtig aus, auch wenn das Schreiben, bei näherem Hinschauen, lediglich einen unsubstantiierten und nicht begründeten Vortrag erkennen lässt. Hätte der Anzeigeerstatter einen entsprechend unsubstantiierten Vortrag gehalten, wäre er wahrscheinlich wegen rechtsmissbräuchlicher Erstattung einer unbegründeten Strafanzeige gegen das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland belangt oder zumindest gerügt worden.
Es gehört sich scheinbar einfach nicht, das (ehemalige) Staatsoberhaupt wegen grundgesetzwidriger Erklärungen anzuprangern! Die Vermeidung der Nestbeschmutzung ist hier naheliegend.

Schlußfolgerungen und weiteres Vorgehen

Der Rücktritt Horst Köhlers bewirkt zum Einen, wie anhand der nichterfolgten Berichterstattung der Maindreamer ersichtlich ist, dass die der Anzeige zugrundeliegende Äußerung des Zuspruchs zu militärischer Intervention zur Sicherung „unserer“ wirtschaftlicher Interessen in keiner erkennbaren Form thematisiert wird. In Unterlassung dessen wird nun eine Medienkampagne zu „Ehren“ der Frau von der Leyen gestartet – Deutschland sucht den Superpräsidenten.
Auch die Tatsache, dass die von Horst Köhler angesprochenen Interessen des deutschen Volkes eigentlich nicht dessen Interessen sind, sondern die einer Gruppe Privatpersonen und nicht wie gern kolportiert, das Interesse der Bundesrepublik Deutschland als Staatsgebilde, an dessen oberster Stelle der Souverän, das Volk gemäß ...

Art 20 Abs. 2 GG
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgegübt.

... steht. Horst Köhler hat hier in seiner Eigenschaft als der gemäß ...
Art 59 Abs. 1 Satz 1 GG
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich

... den Bund völkerrechtlich vertretenden Bundespräsident und als Staatsoberhaupt in Ausübung seines Amtes und während eines Staatsbesuches öffentlich den Anschein erweckt, er hätte hier im Namen des Volkes dessen Willen erklärt, wissen müssend, dass er lediglich die grundgesetzwidrige Bereitschaft der deutschen Politik zur Wahrung der privaten Interessen derer zum Ausdruck brachte, in deren Dienst die deutsche Politik nachweisbar zu einem großen Teil grundgesetzwidrig steht.
Die hier angezeigte strafbare Handlung der Erklärung der grundgesetzwidrigen Bereitschaft der deutschen Politik zum grundgesetzwidrigen Einsatz der gemäss

Art 87a Abs. 2 GG
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt
in Verbindung mit ...

Art. 115a Abs. 1 GG
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages

... ausschließlich im Falle der Verteidigung gegen einen Angriff mit Waffengewalt auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland einzusetzenden Bundeswehr ist nach wie vor strafbar und gemäß ...

Art. 26 Abs. 1 GG
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen

... verfassungswidrig und dementsprechend strafbewehrt bzw. „unter Strafe zu stellen“. Daran ändert auch der Rücktritt Horst Köhlers nichts. Die Entfernung eines Täters aus dem Amt, kraft dessen er diese Tat begangen hat, ändert nichts am Vollzug eben dieser Tat. Das ist die eigentliche Beschädigung des Amtes des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland. Nur wenn diese Art von strafbaren und sich eindeutig gegen das Grundgesetz und damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtenden Handlungen auch von der dafür zuständigen Generalbundesanwaltschaft ermittelt und verfolgt werden, hat diese Generalbundesanwaltschaft einen Sinn und Zweck.
Im hier vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um die Unterlassung der Verfolgung einer Straftat im Amt. Die Weigerung der Generalbundesanwaltschaft zur Verfolgung dieser politisch motivierten Straftat lässt erkennen, in wessen Geist diese Generalbundesanwaltschaft arbeitet.
Entweder kann die Generalbundesanwaltschaft die hier erklärten Vorwürfe anhand dem entgegenstehender Inhalte des Grundgesetzes widerlegen, also aufweisen, dass das Grundgesetz eben diese von Horst Köhler kraft Amtes für grundgesetzkonform erscheinen lassenden Einsätze der Bundeswehr zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen ohne eingetretenen und erklärten Verteidigungsfall tatsächlich grundgesetzlich erlaubt sind, oder sie macht sich der Beihilfe, letztendlich zu grundgesetzwidrigen „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören“ mitschuldig.
Der lapdidaren Erweckung des Anscheins eines „Mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte“ seitens der Generalbundesanwaltschaft muss hier aufgrund dem entgegenstehender Inhalte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entschieden widersprochen werden, es sei denn, das Grundgesetz dieser Bundesrepublik Deutschland hätte inzwischen längstens stillschweigend seine Rechtskraft verloren.
weitere und ausführliche anmerkungen, sowie den ganzen blogbeitrag von *bundeshorst* könnt ihr hier nachlesenam schluss zieht er folgendes fazit:  
Ich werde  in den nächsten Tagen eine entsprechende Beschwerde vorbereiten und hier zum Download für alle Anzeigeerstatter stellen, deren Zahl, nach ungenauer Auskunft der Generalbundesanwaltschaft, nicht unbeträchtlich sei.
mehr zum thema:

7 Kommentare:

rauskucker hat gesagt…

Wow! ich liebe solche juristischen Argumentationsketten. Bitte bleib dran.

Es irritiert mich nur etwas, daß das in einem Satireblog erscheint.

Ist eigentlich der Frau vdL ihre Volksverhetzung ("Wer gegen mich ist fickt kleine Kinder mit dem Besenstiel") schon verjährt?

Anonym hat gesagt…

Dumme Frage: gegen welche Strafnorm soll Horst Köhler denn verstoßen haben? Es ist ja schön und gut, wenn man eine Grundgesetzverletzung annimmt - dazu kann man stehen, wie man will - aber strafbar ist das nicht, solange es nicht eine Strafnorm gibt, die das explizit unter Strafe stellt.

Lupe, der Satire-Blog hat gesagt…

at rausgucker:

manchmal gibt es halt aktuelle themen, die muss man ernsthaft abhandeln. darum das "satirefrei-logo. habe nicht die zeit noch nebenbei einen politischen blog zu betreiben. ... wenn ich davon leben könnte, ...

hat die zensursula dies so drastisch formuliert, oder ist dies die frei interpretierte variante einer äusserung von ihr im zusammenhang mit der blockade von kinderpornoseiten?

Lupe, der Satire-Blog hat gesagt…

at anonym:
genauere analyse auf der bundeshorst-seite, die ich verlinkte, klicke dort oben den entsprechenden strafanzeige-reiter an.

Anonym hat gesagt…

Aus welchen Gründen die Strafanzeigen und der ganze Paragrafen-Zirkus hier?

Lupe, der Satire-Blog hat gesagt…

lies die kommentare und schau auf dem erwähnten link nach.

Anonym hat gesagt…

der andere Anonym hat wohl echt. STGB ist ungleich GG :)

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