03.07.2010

Bundespräsidenten-Wahl ungültig - die rechtlichen Gründe (Update)

ist wulffs wahl zum bundespräsidenten rechtswidrig?


die wahl wulffs zum bundespräsidenten sei ungültig, schreiben juristen: dies, weil 10 bundesländern peinliche verfahrensfehler bei der nomination ihrer wahldelegierten unterlaufen seien. die 133 wahlfrauen und wahlmänner aus nrw z.b. hätten gar keine legitimation gehabt, in berlin zu wählen. 



verfahrensfehler landtag nrw:
am 9.6.2010 nahm ein nicht geschäfts- und beschlussfähiger landrat in nrw die wahl der wahlfrauen und wahlmänner für die bundesversammlung zum zwecke der wahl des bundespräsidenten vom 30.06.2010 in berlin vor. dabei spielte eine abgewählte abgeordnete, und ein gar nicht mehr zur wahl in den landtag angetretener politiker eine zentrale rolle. es handelt sich dabei um regina van dinther, ehemalige mdl und ehemalige präsidentin des landestages nrw und edgar moron, ehemaliger mdl und ehemaliger vizepräsident des landestages nrw. bei beiden lief die mandatszeit am 8.6.10 ab. sie hätten folglich keine geschäftsführenden funktionen während der konstituierenden sitzung am 09.06.2010 und danach wahrnehmen dürfen, was sie aber trotzdem taten. dies hätte ein an diesem tag neu zu wählendes präsidium tun müssen. ein solches wurde nicht gewählt. die darauf folgende wahl der wahldelegierten ist darum von einem nicht legitimierten präsidium durchgeführt worden und draum ungültig und nachträglich nicht legitimierbar. damit hatten die wahlfrauen und wahlmänner aus nrw in berlin gar kein stimmrecht, woraus sich die unvollständigkeit der bundesversammlung zur wahl des 10. bundespräsidenten der bundesrepublik deutschland ergibt und dies die ungültigkeit der bundespräsidentenwahl herbeiführte. (quelle und ausführliche juristische auseinandersetzung mit dem thema: "grundrechtsforum")


sonntag, 4.7.10 - 07:30 Uhr
verfahrensfehler in 10 bundesländern (blockwahl statt höchstzahlverfahren)
die npd ist der ansicht, dass die wahl der wahldelegierten in  10 bundesländern nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde und will klage beim bundesverfassungsgericht einleiten. im bundespräsidentenwahlgesetz  (BPWahlG) sei geregelt, dass über die vorschlagslisten mittels "höchstzahlverfahren d’hondt" abzustimmen sei. "... entgegen den vorgaben des gesetzes, wurden die von den bundesländern bayern, baden-württemberg, brandenburg, berlin, niedersachsen, nordrhein-westfalen, rheinland-pfalz, saarland, sachsen-anhalt und thüringen entsandten wahlmänner aber durch blockwahl gewählt ..." schreibt die npd auf ihrer homepage. diese nicht rechtmässig gewählten hätten nicht an der wahl des bundespräsidenten teilnehmen dürfen. diese auffassung würde von führenden staatsrechtlern geteilt (prof. dr. martin morlok, prof. dr. ulrich battis, prof. dr. hans meyer und frof. dr. hans hugo klein in der spiegel-ausgabe 23/09 anlässich der delegiertenwahlen zur 13. bundesversammlung).

update 4.7.10 - 14:40 uhr
laevus dexter hat mir, als juristischem laien, einleuchtend erläutern können, dass der hie und da erwähnte, meist nur halb-ernst gemeinte "ungültigkeitsgrund kriegsparagraph" (siehe folgender abschnitt) absolut keine einwirkung auf die gültigkeit einer bundespräsidentenwahl haben kann. als kleine, nicht ernst zu nehmende auflockerung dieses eigentlich todernsten themas, sei dieser artikel des gg hier trotzdem noch erwähnt:
kriegsparagraph:
gemäss artikel 115/h GG darf die bundesrepublik deutschland im kriegsfall keine bundespräsidentenwahl durchführen. zur zeit befindet sich deutschland in afghanistan im krieg gegen die taliban. dieser sprachgebrauch ist inzwischen akzeptiert. dass deutschland sich im kriegsfall befindet, untermauert ein beitrag der tagesschau vom 06.07.2009: die kanzlerin verleiht orden an afghanistan-kämpfer. dies darf sie nur, wenn sie die befehlsgewalt über die bundeswehr hat. im kriegsfall hat sie diese.

hauptkritikpunkte bezüglich unrechtmässiger wahl von wulff sind und bleiben die verfahrensfehler in den verschiedenen bundesländern bei der nomination ihrer wahldelegierten.

update 6.7.2010 - ein weiterer möglicher grund taucht auf:
hätte wulff wegen laufendem vw-mandat gar nicht gewählt werden dürfen?
diese überlegungen stellt sich das "art lawyer" - magazin:
Wahl von Christian Wulff verfassungswidrig (pdf)


11 Kommentare:

uertner hat gesagt…

Sehr spannend, ja. Ist Deutschland ein Rechtsstaat oder ein "Rudelstaat"?

Anonym hat gesagt…

Zur rechtlichen Situation in Nordrhein-Westfalen ist folgendes anzumerken:

Am 09.06.2010 musste sich der neu gewählte Landtag selbst konstituieren,normalerweise eine unspektakuläre Angelegenheit, denn die ursprünglichen Landtagspräsidumsmitglieder sind in der Regel Spitzenfunktionäre der Parteien und über Listenplätze abgesichert. Anders dieses Mal. Der SPD-Funktionär Moron hatte gar nicht mehr für ein neues Mandat kandidiert und die Präsidentin van Dinther ( CDU ) war durchgefallen bei der Wahl und nicht über einen Listenplatz abgesichert. Damit waren diese beiden Landtagspräsidenten ohne Mandat und weg vom Fenster. Doch das ursprüngliche Präsidium bestand aus 20 Mitgliedern und von den Grüne und der FDP waren die Vizepräsidenten mit einem neuen Landtagsmandat wiedergewählt, so dass exakt diese beiden Personen als Vertreter für die "verhinderten" Präsidenten "van Dinther und Moron" die vorläufigen präsidialen Geschäfte hätten am 09.06.2010 zwingend der Verfassung des Landes NRW und der Geschäftsordnung des Landtages NRW nach, übernehmen müssen.

Alle am 09.06.2010 im Landtag von NRW getätigten Dinge sind ungültig, denn ohne ein legimiertes Präsidium sind alle gefassten Beschlüsse und Abstimmungen null und nichtig. Einen solchen Eklat hat es in keinem deutschen Landtag bisher gegeben.

Laevus Dexter hat gesagt…

Hallo Lupe, der erste von Dir genannte Grund (Kriegskram) stimmt nicht und kann auch nicht zur Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl führen. Bitte vermische nichts, wo es nichts zu vermischen gibt, sonst heißt es von deren Seite sofort, dass sind Spinner. Wir haben es hier mit einem der größten Skandale der BRD zu tun, einem nicht gewählten Bundespräsidenten.

Alexander hat gesagt…
Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
Lupe, der Satire-Blog hat gesagt…

at laevus:

bin kein jurist, darum kann es durchaus sein, dass ich das juristen-latein falsch interpretiere, aber du kannst mich laien ja aufklären

... erkläre mir mal den paragraphen 115/h GG

"(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten SOWIE BEI VORZEITIER ERLEDIGUNG seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles."
...
mit "verteidigungsfall" ist doch ein kriegerischer einsatz gemeint. und diese fristen gehen alle über das ende dieses verteidigungsfalles hinaus (der krieg gegen die taliban ist ja noch nicht zu ende) oder verstehe ich diese juristen-kauderwelsch völlig falsch.

Laevus Dexter hat gesagt…

Bitte nimm den angebl. Verteidigungsfall aus dem Artikel. Bitte, es geht hier um einen Staatsstreich!!!!!

Der Verteidigungsfall ist in Art 115a GG normiert und tritt dann ein, wenn das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff droht.

Art 115a

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Dieser Fall ist nicht eingetreten, auch wenn man über die Situation in Afghanistan diskutieren kann, auch dass sie verfassungswidrig ist.

Es hat aber alles nichts mit der Bundespräsidentenwahl zu tun! Nichts ! Nada!

Bitte korrigiere das, denn mit dem Kriegsding bekommen die Putscher das beste Mittel in die Hand, das Ganze als Quatsch abzutun! Ich bitte Dich noch einmal, raus mit dem Kriegskram. Verwende doch einfach den Artikel unter: http://bundeswulff.wordpress.com oder http://grundrechteforum.de/2010/rechtswirklichkeit/wahl-zum-bundespraesidenten-der-bundesrepublik-deutschland-ungueltig/

Bitte, das ist kein Spaß, hier findet gerade ein Staatsstreich statt und keiner merkt etwas, weil Deutschland Fußball spielt und die Medien weigern sich kollektiv darüber zu berichten!

Bitte informiere auch die Schweizer Presse (bitte nur mit dem Originalartikel).

Gruß, Laevus Dexter

Lupe, der Satire-Blog hat gesagt…

deine argumente überzeugen mich zum grössten teil. ich habe darum im post jenen abschnitt deutlich als nicht ganz ernst zu nehmende begründung gekennzeichnet.

Anonym hat gesagt…

Hallo Lupe...

die Wahl des Bundespräsidenten am 30.06.2010 durch die Bundesversammlung ist nur die Spitze des Eisberges in der Bundesrepublik Deutschland. Und bei aller Bedeutung dieses Ereignisses darf das, was in Nordrhein-Westfalen am 09.06.2010 zuvor gelaufen ist, nicht unbeachtet bleiben, hat NRW doch erst den Berliner Eklat um Wulff ermöglicht.

Für alle zum geistig inhalieren:

In einen Landtag werden die Abgeordneten durch freie und geheime Waheln gewählt. Wer nicht zur Wahl antritt kann auch über eine Parteienliste nicht in den Landtag einziehen, die Wahl durch den Wähler ist zwingend. Nur wer durch den Landeswahlleiter bestätigt ist, darf an der konstituierenden itzung des Landtages teilnehmen. Dieses fand am 09.06.2010 in Düsseldorf statt. Die Verfasusng des Landes NRW sieht vor, dass zunächst ein Präsident und das übrige Präsidium gewählt wird. Dann ist jedoch im Absatz 2 des Art. 38 der Landesverfassung die Rede von dem Präsidium und nicht von einzelnen Präsidiumsmitgliedern. Zitat:

Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

Demnach können nur solche Präsidiumsmitglieder im alten Präsidium verblieben sein, die auch für den neuen Landtag ein Abgeordnetenmandat errungen haben. Alle alten Mandate waren am 08.06.2010 um 24.00 h erloschen. So auch die Mandate der Personen van Dinther und Moron, so dass diese am 09.06.2010 lediglich hätten auf der Tribüne des Landtages zuschauen dürfen aber auf gar keinen Fall den Plenarsaal betreten oder gar präsidiale Handlungen vornehmen dürfen.

Aufgrund der Tatsache, dass ja der Herr Moron nicht einmal zur Wahl angetreten war, muss jeder in NRW in landtagsverwaltender Verantwortung wissen, dass Herr Moron nur noch einfacher Bürger des Landes NRW aber auf gar keinen Fall mehr Vizepräsident des Landtages NRW mit dem Datum 09.06.2010 sein kann und darf.

Das gleiche gilt für die Frau van Dinther, die nicht wiedergewählt wurde, auch hier hat bekannt zu sein, dass damit auch ihr präsidiales Amt erloschen ist.

Der Landtag von NRW hat eindrucksvoll vorgeführt, dass sich dort scheinbar niemand an Recht und Gesetz, geschweige denn an die Verfasusng des Landes NRW zu halten gedenkt wenn es um die eigenen Vorteile der Macht geht.

Es gilt inzwischen auch zu prüfen, ob sich nicht alle Abgeordneten der konstituierenden Sitzung des Landestages NRW strafbar gemacht haben, haben sie doch alle irgendwie an der verfassungs- und gesetzwidrigen Angelegenheit mitgewirkt.

Ein Beispiel zum Schluss soll vielleicht helfen, den letzten Zweifler zu überzeugen:

Ist jemand Funktionär in einem Briefmarkenverein, beispelsweise der Vorsitzende, so erlischt dessen Amtsfunktion als Vorsitzender automatisch mit dem Austritt oder Hinauswurf aus dem Briefmarkenverein, oder..., da gibt es keine Ausnahme... !!!

Wenn nur die Wahlperiode abgelaufen sein sollte, so kann er bis zur Wiederwahl oder bis zur Wahl seines Nachfolgers geschäftsführend im Amt bleiben.

In NRW sind aber beide Präsidenten durch sich nicht wieder zur Wahl stellen und durch das nicht gewählt worden sein durch den Wähler ihres Abgeordnetenmandates enthoben, das aber die zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Landtagspräsidium des Landtages von NRW bedeutet.

Mara hat gesagt…

Wieso hat eigentlich diese zitierte Seite "Grundrechtsforum" kein wie gefordert vernünftiges Impressum. Würd mich ja schon interessieren, wer hinter der Seite steckt.

Anonym hat gesagt…

Es gibt sogar Bild- und Tonmaterial von der strafrechtlich inzwischen relevant gewordenen Veranstaltung in Nordrhein-Westfalen:

http://forschungsschiff-pirol.org/2010/07/05/verfassungsbruch-mit-ansage-oder-was-interessiert-mich-mein-abgeordnetenmandatsverlust/

Wer Lust hat, beantwortet einfach mal die folgenden Fragen, dann wird er sehn wie einfach es ist, den Tätigen auf die Spur zu kommen, doch es fragt ja scheinbar niemand und wissen wollen es sowieso nur die wenigsten, oder...

Grundsatzfragen zur Abhängigkeit einer Mitgliedschaft eines Landtages oder des Bundestages in Deutschland vom dafür benötigten Mandat

1.1. Muss ein Mitglied des Landtages oder Bundestages über ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch den Wähler verfügen?

1.2. Kann jemand ohne ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch den Wähler die Funktion eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages wahrnehmen?

1.3. Beginnt mit dem durch freie Wahl erworbenen Mandat durch den Wähler die funktionierende Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages?

1.4. Erlischt mit dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch den Wähler die funktionierende Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages?

2.1. Muss der Präsident eines Landtages oder Bundestages Mitglied desselben Landtages oder des Bundestages sein?

2.2. Muss ein Präsident eines Landtages oder Bundestages über ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch die Mitglieder desselben Landtages oder des Bundestages verfügen?

2.3. Darf jemand ohne ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch die Mitglieder eines Landtages oder des Bundestages die Funktion eines Präsidenten desselben Landtages oder des Bundestages wahrnehmen?

2.4. Beginnt mit dem durch freie Wahl erworbenen Mandat durch die Mitglieder eines Landtages oder des Bundestages die Funktion des Präsidenten desselben Landtages oder des Bundestages?

2.5. Erlischt mit dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch die Mitglieder des Landtages oder Bundestages oder dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch den Wähler die Funktion des Präsidenten desselben Landtages oder Bundestages?

Wenn es der "herrschenden Klasse" nützt brechen sie Gesetze und die Verfassung, eine Geschäftsordnung ist scheinbar sowieso nur etwas fürs Protokoll...

Anonym hat gesagt…

Die formale Seite kann ich als angehender Politikwissenschaftler nicht beurteilen. Einige materielle Probleme der Staatspraxis der Regierung habe ich in einem kleinen Grundsatzartikel unter: http://www.dotserver.de/edom/?p=84
erläutert. Beiträge auch unter www.edom.info und http://edomblog.wordpress.com

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